Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
und Allgemeine Geschäftsbedingungen von askommunikation & design
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden
AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende
Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunika -
tionsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der
Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich
individuell vereinbart wurden.
Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe
sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber
er bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunika -
tionsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so
folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem
Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist –
einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich
vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen
Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die
25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, . nach Fertigstellung
von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an
denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an
denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem
Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten
Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung
eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungsund
Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich
geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des
Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG
anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen
Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung
von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung
auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden.
6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit
eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung
oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige
Fremd leistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab -
geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner
im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu
Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in
Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu er -
statten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder
sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck
sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Datei -
en an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so
ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere
sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck
ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für
Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf
Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster
vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur
auf grund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunika -
tionsdesigner bis zu 5 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas
anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung
des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen
Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen
auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikations -
designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers
schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner
für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit.
Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des
Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunika -
tionsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunika -
tionsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für
solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt
jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und
sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe
und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner
Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken
hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden
und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunika -
tionsdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations -
designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder
durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.