Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

und Allgemeine Geschäftsbedingungen von askommunikation & design

 

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner

und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden

AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen

verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende

Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunika -

tionsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen

abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,

wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der

Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich

individuell vereinbart wurden.

Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung

der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe

sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber

er bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunika -

tionsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so

folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der

Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche

geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

bleibt davon unberührt.

3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem

Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist –

einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich

vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.

3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige

Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten

in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen

Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei

Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die

25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen

zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, . nach Fertigstellung

von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert

werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich

der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an

denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem

jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an

denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen

höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang

(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den

vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem

Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten

Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung

eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungsund

Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich

geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.

Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des

Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG

anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen

Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen

Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,

wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung

von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung

auf den Auftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung

des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert

werden.

 

6. Namensnennungspflicht

Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken

und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe

der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit

eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,

Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung

oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber

berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen

und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige

Fremd leistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab -

geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner

im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus

dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu

Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in

Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle

Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,

Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu er -

statten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu

unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber

zu erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,

nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder

sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt

zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck

sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber

die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im

Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Datei -

en an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so

ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere

sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger

Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck

ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für

Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf

Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster

vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur

auf grund besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunika -

tionsdesigner bis zu 5 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas

anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung

des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen

Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen

auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikations -

designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers

schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner

für seine Werbezwecke selbst einholen.

 

10. Haftung

10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen

Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit.

Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt

wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung

ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt

werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei

Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des

Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich

als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunika -

tionsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung

nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunika -

tionsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit

von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für

solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt

jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht,

wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung

des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und

sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe

und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet

außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner

Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken

hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden

und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunika -

tionsdesigners.

 

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations -

designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder

durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.